Stellungnahme zum Artikel Verkehr im Landkreis München „Mit diesen Autos kann man gar nicht 30 fahren“ der Süddeutschen Zeitung vom 01.03.2023 geschrieben von Frau Iris Hilberth.

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Leider wird in dem o.a. Artikel über die Gemeinderatssitzung vom 28.02.2023 in verfälschender Art und Weise berichtet.

Der als Titel aufgemachte und im Text zitierte Satz unseres Kollegen Thomas Lindbüchl war von diesem als Schlusspunkt zur über einstündigen Diskussion in ironischer und humorvoller Weise vorgebracht und diente dazu, die Diskussion mit einem Schmunzeln zu beenden.

Auch werden bedauerlicherweise folgende Sachverhalte im Artikel nicht berichtet und führen daher Deutschlandweit zu einer falschen Interpretation.
Der Grünwalder Gemeinderat hat sich bereits im Verwaltungsausschuss im Dezember 2022 mit einem Antrag aus der Bürgerversammlung beschäftigt und über eine Stunde sachlich und ernst das Thema 30er-Zone für ganz Grünwald diskutiert und die entsprechenden Möglichkeiten, Wünschen und Interessen beleuchtet. Das Abstimmergebnis zeigt, dass dem Antrag aus der Bürgerversammlung nicht stattgegeben werden kann.

In Grünwald wurde bereits 2008 auf Bestreben der örtlichen CSU die Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsbegrenzung angegangen. Im Jahr 2008 hat sich der Gemeinderat daher dazu entschlossen ein Verkehrsberuhigungskonzept umzusetzen und entschieden sämtliche Anliegerstraßen in Tempo 30 Zonen umzuwandeln. (das sind ungefähr 95 % aller Straßen!)

Also kann in keiner Weise behauptet werden, dass es in Grünwald keine Tempo 30 Zonen gibt.
Nur noch 5 Straßen sind nicht beschränkt, da sie als sog. Sammelstraßen auf dem Weg zu den Staatsstraßen dienen.

Zur Argumentation für die Ablehnung der Einführung von Tempo 30 auf allen Straßen hier die rechtliche Ausführung, die uns bei der Sitzung von der Verwaltung erläutert wurde:
Eine Tempo 30 Zone darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) erstrecken. Ausgenommen sind zudem sämtliche mit dem Zeichen 306 versehene Vorfahrtstraßen. An Kreuzungen und Einmündungen muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten. Die Voraussetzungen einer Tempo 30 Zone sind in § 45 Absatz 1 c der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die Einrichtung ist nur für weniger befahrene Straßen zulässig. Für Sammelstraßen wie zum Beispiel die Robert-Koch-Straße oder die Gabriel-von-Seidl-Straße besteht derzeit keine gesetzliche bzw. rechtliche Möglichkeit für die Einführung von Tempo 30 km/h.

Ein wesentliches Ziel der Straßenverkehrsplanung ist es ebenfalls, die Verkehrsströme auf leistungsfähige Straßen zu bündeln, um so sensible Wohngebiete vom Autoverkehr zu entlasten.
Die Ablehnung des Antrages mit 21 zu 4 Stimmen erfolgte fraktionsübergreifend auf Basis der rechtlichen Gegebenheiten und der erfolgten Bewertung der Diskussion im Gemeinderat.

Wie oben beschrieben war der Kommentar von Herrn Lindbüchl witzig gemeint und auch so vorgetragen und hat sicher nicht zur Entscheidungsfindung der Gemeinderäte beigetragen.

Frau Hilberth hat das offensichtlich fehlinterpretiert und damit für überflüssige Aufregung gesorgt.

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